Satzung
Satzung der Piraten-Hochschulgruppe Hamburg
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 04.08.2009 in Hamburg. In der aktuellen Fassung, die auf den Mitgliederversammlungen vom 25.08.2009 und dem 01.09.2009 geändert wurde.
§1 Name, Sitz
Die Hochschulgruppe führt den Namen „Piraten-Hochschulgruppe Hamburg“. Der Sitz ist in Hamburg. Der Name wird mit „PIRATEN“ abgekürzt.
§2 Zweck und Ziele
1. Die Piratenhochschulgruppe Hamburg ist eine gemeinnützige Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hat den Datenschutz, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Open Access, Open Source, der Freiheit der Bildung, sowie die Transparenz und die Demokratisierung der Hamburger Hochschulen zu fördern und zu unterstützen, sowie den Sinn dafür unter den Studierenden zu schärfen.
2. Jegliche finanzielle Einkünfte der Hochschulgruppe, sowie an sie gerichtete Sach- und Geldspenden können einzig zur Erreichung beziehungsweise zum Ausbau der Ziele aus Punkt 1 aufgewandt werden.
3. Die Hochschulgruppe fällt alle ihre Entscheidungen basisdemokratisch und nach innen sowie außen transparent.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder volljährige Student werden, der an einer Universität, Fachhochschule oder ähnlicher Bildungseinrichtung in Hamburg eingeschrieben ist.
2. Die Zugehörigkeit als Student an einer dieser Einrichtungen ist einmal im Jahr dem Vorstand zu belegen. Dies sollte auf einer Mitgliederversammlung geschehen und ist spätestens zum 31.12 eines Jahres notwendig. Sollte dies nicht geschehen, gilt das Mitglied als exmatrikuliert und wird ausgeschlossen.
3. Nur natürliche Personen können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an.
4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt, Exmatrikulation, Ausschluss aus der Hochschulgruppe oder der Auflösung eben jener.
5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
6. Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.
§4 Mitgliederbeiträge
1. Mitglieder müssen keine Beiträge zahlen.
§5 Organe
1. Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal pro Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
2. Zur Mitgliederversammlung muss der Vorstand die Mitglieder in siebentägiger Frist einladen. Dies Erfolg über der elektronischen Post.
3. Wenn zehn Prozent der Mitglieder eine Einberufung einer Mitgliederversammlung gelten machen, so muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen ausrichten.
4. Einmal im Jahr muss auf einer Mitgliederversammlung statt finden:
Veröffentlichung des Jahresberichts des Vorstandes
Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
Wahl der Mitglieder des Vorstandes
5. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.
6. Jedes Mitglied muss eingeladen werden und hat das Recht an ihr teilzunehmen.
7. Listen für eine Wahl an einer Bildungseinrichtung müssen von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
8. Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Gäste können mit einer zweidrittel-Mehrheit der versammelten Mitglieder ausgeschlossen werden.
9. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein-drittel der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens vier anwesend sind.
10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine zweidrittel-Mehrheit der abgebenden gültigen Stimmen erforderlich.
11. Eine Mitgliederversammlung kann mit zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstandes beschließen.
§7 Vorstand
1.Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2.Der Vorstand wird für eine Amtszeit von einen Jahr gewählt und ist hiernach von einer Mitgliederversammlung neu zu wählen.
3.Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
4.Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Koordination unter den Mitgliedern, die Leitung des Wahlkampfes, die Vertretung nach Außen und die Verwaltung etwaiger Finanzen.
5.Der Vorstand hat bei wichtigen Entscheidungen ein Meinungsbild unter den Mitgliedern einzuholen.
6.Der Vorstand vertritt gemeinsam die Hochschulgruppe gerichtlich und außergerichtlich.
§8 Satzungsänderungen
1. Anträge zur Satzungsänderungen müssen auf einer Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
2. Anträge zu Satzungsänderungen werden beim Vorstand eingereicht.
§9 Auflösung
1. Wenn die Hochschulgruppe weniger als vier Mitglieder hat, löst sie sich auf.
2. Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung dem Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland zu.
| Anhang | Größe |
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| Satzung.pdf | 78.86 KB |
